====== Nichtanwendung von Regel 8 ====== Regel 5 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) stellt klar, dass Regel 8 nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung gilt. **Regel 5 (4)** Regel 8 gilt nicht für Anträge auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und für Anträge auf Rücktritt gemäß Regel 5. ===== siehe auch ===== Regel 5 EPGVO -> [[Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und Rücktritt von der Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung]] \\ Beschreibt das Verfahren zur Einreichung eines Antrags auf Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung sowie den Rücktritt von dieser.