====== Nicht verlängerbare Fristen ====== Regel 9.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, welche Fristen vom Gericht nicht verlängert werden dürfen. **Regel 9.4 EPGVO** Die in den Regeln 198.1, 213.1 und 224.1 genannten Fristen dürfen vom Gericht nicht verlängert werden. ===== siehe auch ===== Regel 9 EPGVO -> [[Befugnisse des Gerichts]] \\ Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.