====== Nicht mögliche Zustellung ====== Regel 274.4 EPGVO beschreibt das Vorgehen, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist. **Regel 274.4 EPGVO** Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus irgendeinem Grund nicht möglich, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit. ===== siehe auch ===== Regel 274 -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Regelt die Zustellung einer Klageschrift außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten und beschreibt die verschiedenen Verfahren, die dafür genutzt werden können.