====== Nicht erfolgte elektronische Zustellung ====== Regel 272.3 EPGVO regelt das Vorgehen, wenn die elektronische Zustellung der Klageschrift offenbar nicht erfolgt ist. **Regel 272.3 EPGVO** Hat die Kanzlei die Klageschrift auf elektronischem Wege zugestellt und ist die entsprechende elektronische Nachricht offenbar nicht beim Empfänger eingegangen, gilt Absatz 2 entsprechend. ===== siehe auch ===== Regel 272 -> [[Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift]] \\ Beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift.