====== Nicht-Öffentlichkeit der Beratungen ====== Regel 344 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind. **Regel 344 (1) EPGVO** Die Beratungen des Gerichts sind nicht öffentlich. ===== siehe auch ===== Regel 344 EPGVO -> [[Beratungen]] \\ Bestimmt, dass die Beratungen des Gerichts nicht öffentlich sind und beschreibt den Ablauf der Beratung und die Teilnahme der Richter.