====== Nicht-Eintreten der einheitlichen Wirkung ====== Artikel 3 (3) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Bedingungen, unter denen die einheitliche Wirkung eines Europäischen Patents als nicht eingetreten gilt. **Artikel 3 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Die einheitliche Wirkung eines [[Europäisches Patent|Europäischen Patents]] gilt in dem Umfang als nicht eingetreten, in dem das Europäische Patent für nichtig erklärt oder beschränkt wurde. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 3 -> [[Einheitliche Wirkung des europäischen Patents]] \\ Beschreibt die Bedingungen und den Charakter eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung.