====== Neufestsetzung der Gebühren ====== Regel 263 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen. **Regel 263 (4) EPGVO** Das Gericht kann die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festsetzen. ===== siehe auch ===== Regel 263 EPGVO -> [[Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen]] \\ Erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.