====== Neuer Antrag bei Berufung ====== Regel 378 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass im Falle einer Berufung ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen ist. **Regel 378 (4) EPGVO** Im Falle einer Berufung ist ein neuer Antrag auf Prozesskostenhilfe zu stellen. ===== siehe auch ===== Regel 378 EPGVO -> [[Antrag auf Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Anforderungen an den Antrag auf Prozesskostenhilfe, einschließlich der erforderlichen Angaben und Unterlagen, und legt fest, dass der Antrag vor oder nach Einleitung des Verfahrens gestellt werden kann.