====== Neue Nichtigkeitsgründe ====== Neue [[Nichtigkeitsgründe]] oder neue Dokumente, die als neuheitsschädlich oder als Ausgangspunkte für die Bewertung der erfinderischen Tätigkeit angesehen werden, dürfen grundsätzlich nicht in späteren Schriftsätzen eingeführt werden, da dies zu einer Erweiterung oder Änderung des Streitgegenstands führen würde. Eine solche Änderung der Klage fällt unter Regel 263 EPGVO [-> [[Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen]]] und ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des Gerichts zulässig, wenn die Anforderungen dieser Regel erfüllt sind. ===== siehe auch ===== -> [[Neue Tatsachen und Beweismittel]] \\ Informationen oder Belege, die nach Einreichung der Klageschrift eingebracht werden, um auf unvorhergesehene Verteidigungen des Beklagten zu reagieren oder bestrittene Haupttatsachen zu untermauern.