====== Neubesetzung bei vorzeitigem Amtsende ====== Artikel 13 (4) der [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] (EPGS) erklärt das Verfahren zur Neubesetzung des Amtes bei vorzeitigem Ende der Amtszeit. **Artikel 13 (4) EPGS** Endet die Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts vor ihrem Ablauf, so wird das Amt für die verbleibende Zeit neu besetzt. ===== siehe auch ===== Artikel 13 EPGS -> [[Präsident des Berufungsgerichts]] \\ Regelt die Wahl, Aufgaben und Amtszeit des Präsidenten des Berufungsgerichts.