====== Nebenstellen der Kanzlei und Hilfskanzler ======
**Artikel 25 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Vom Präsidium wird ein Hilfskanzler für eine Amtszeit von sechs Jahren ernannt. Die Wiederernennung des Hilfskanzlers ist zulässig.
**Artikel 25 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Artikel 22 Absätze 2 bis 6 gilt entsprechend.
**Artikel 25 (3) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Der Hilfskanzler ist unter Aufsicht des Kanzlers und des Präsidenten des Gerichts erster
Instanz für die Organisation und den Geschäftsgang der Nebenstellen der Kanzlei verantwortlich. Der Hilfskanzler ist insbesondere verantwortlich für\\
a) die Führung der Akten über alle vor dem Gericht erster Instanz verhandelten Verfahren;\\
b) die Unterrichtung der Kanzlei über jedes vor dem Gericht erster Instanz verhandelte Verfahren.\\
**Artikel 25 (4) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Der Hilfskanzler stellt den Kammern des Gerichts erster Instanz Verwaltungs- und Sekretariatsunterstützung zur Verfügung.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\