====== Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern des Gerichts erster Instanz ====== Artikel 10 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] (EPGÜ) beschreibt die Einrichtung von Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern des Gerichts erster Instanz. **Artikel 10 (2) EPGÜ** An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet. ===== siehe auch ===== Artikel 10 EPGÜ -> [[Die Kanzlei]] \\ Beschreibt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei beim Berufungsgericht und den Kammern des Gerichts erster Instanz.