====== Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern ====== Artikel 10 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] regelt die Einrichtung von Nebenstellen der Kanzlei an den Kammern des Gerichts erster Instanz. **Artikel 10 (2)** An allen Kammern des Gerichts erster Instanz werden Nebenstellen der Kanzlei eingerichtet. ===== siehe auch ===== Artikel 10 -> [[Kanzlei]] \\ Regelt die Einrichtung und Aufgaben der Kanzlei sowie die Ernennung des Kanzlers.