====== Nationales Recht ====== Regel 173 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht das nationale Recht hinsichtlich der für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu befolgenden Verfahren anwendet, soweit kein anwendbares Übereinkommen oder keine anwendbare Vereinbarung in Kraft ist. **Regel 173 (3) EPGVO** Soweit kein solches Übereinkommen oder keine solche Vereinbarung in Kraft ist, wendet das Gericht das nationale Recht hinsichtlich der für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme zu befolgenden Verfahren an. ===== siehe auch ===== Regel 173 EPGVO -> [[Justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme]] \\ Beschreibt die Methoden, die das Gericht für die justizielle Zusammenarbeit bei der Beweisaufnahme anwendet.