====== Namen der Parteien und ihrer Vertreter ====== Regel 225 (a) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Notwendigkeit, die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters sowie die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters anzugeben. **Regel 225 (a) EPGVO** Die Berufungsschrift muss enthalten: (a) die Namen des Berufungsklägers und des Berufungsklägervertreters, (b) die Namen des Berufungsbeklagten und des Berufungsbeklagtenvertreters. ===== siehe auch ===== Regel 225 EPGVO -> [[Inhalt der Berufungsschrift]] \\ Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einer Berufungsschrift enthalten sein müssen.