====== Nachweis der Zustellung ====== Regel 163 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Zustellung durch eine Empfangsbestätigung oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert wird. **Regel 163 (3) EPGVO** Die Zustellung wird durch eine Empfangsbestätigung oder einen anderen geeigneten Nachweis dokumentiert. ===== siehe auch ===== Regel 163 EPGVO -> [[Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen]] \\ Behandelt die Zustellung von Entscheidungen und Anordnungen durch das Gericht.