====== Nachholung der versäumten Handlung ====== Regel 320.4 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung. **Regel 320.4 EPGVO** Die versäumte Handlung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorzunehmen oder abzuschließen. ===== siehe auch ===== Regel 320 -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.