====== Nachholung der versäumten Handlung ====== Regel 320 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) erfordert, dass die versäumte Handlung gemeinsam mit dem Antrag innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorgenommen oder abgeschlossen wird. **Regel 320 (4) EPGVO** Die versäumte Handlung ist gemeinsam mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand innerhalb der in Absatz 2 genannten Frist vorzunehmen oder abzuschließen. ===== siehe auch ===== Regel 320 EPGVO -> [[Wiedereinsetzung in den vorigen Stand]] \\ Erlaubt dem Gericht, einer Partei, die eine Frist versäumt hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, und beschreibt die Anforderungen an den Antrag und die Entscheidung des Gerichts.