====== Mündliches Verfahren und Entscheidung ohne Anhörung ====== Artikel 52 (3) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] beschreibt das mündliche Verfahren, in dem die Parteien ihre Argumente darlegen können und das Gericht mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden kann. **Artikel 52 (3)** Im Rahmen des mündlichen Verfahrens erhalten die Parteien Gelegenheit zur ordnungsgemäßen Darlegung ihrer Argumente. Das Gericht kann mit Zustimmung der Parteien ohne mündliche Anhörung entscheiden. ===== siehe auch ===== Artikel 52 -> [[Schriftliches Verfahren, Zwischenverfahren und mündliches Verfahren]] \\ Regelt die Durchführung des Verfahrens vor dem Gericht, einschließlich des schriftlichen, Zwischen- und mündlichen Verfahrens.