====== Mündliche Verhandlung zur Prüfung der Anordnung ====== Regel 197.4 EPGVO beschreibt die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Prüfung der Anordnung. **Regel 197.4 EPGVO** Das Gericht ordnet eine mündliche Verhandlung an, um die Anordnung unverzüglich zu prüfen. Regel 195 gilt entsprechend. Das Gericht kann die Anordnung abändern, aufheben oder bestätigen. Wird die Anordnung abgeändert oder aufgehoben, verpflichtet das Gericht die Personen, denen vertrauliche Informationen zugänglich gemacht wurden, die Informationen weiterhin vertraulich zu behandeln. ===== siehe auch ===== Regel 197 -> [[Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners|Anordnung der Beweissicherung ohne Anhörung des Antragsgegners]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung ohne vorherige Anhörung des Antragsgegners anzuordnen, und beschreibt die Bedingungen und Verfahren dafür.