====== Mündliche Verhandlung (Beweissicherung) ====== Regel 195 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf Beweissicherung zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung. Regel 195.1 EPGVO -> [[Bestimmung des Verhandlungstermins bei Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Bestimmung des Termins für die mündliche Verhandlung nach Eingang des Antrags auf Beweissicherung. Regel 195.2 EPGVO -> [[Konsequenzen des Fernbleibens bei der Verhandlung]] \\ Regelt die Konsequenzen, wenn der Antragsteller ohne vernünftigen Grund der mündlichen Verhandlung fernbleibt. Regel 195.3 EPGVO -> [[Entscheidungserlass nach der Verhandlung]] \\ Erläutert die schriftliche Entscheidung des Gerichts nach der mündlichen Verhandlung und die Möglichkeit der mündlichen Verkündung. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 2, Kapitel 4 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#Kapitel 4 – Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion|Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und Anordnung der Inspektion]] \\ Beschreibt die Anordnung der Beweissicherung (Saisie) und der Inspektion durch das Gericht.