====== Mündliche Verhandlung ====== Regel 210 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden kann, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen, und beschreibt den Ablauf der Verhandlung. Regel 210 (1) EPGVO -> [[Ladung zur mündlichen Verhandlung]] \\ Das Gericht kann die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden, um den Antrag auf einstweilige Maßnahmen zu prüfen. Regel 210 (2) EPGVO -> [[Ablauf der mündlichen Verhandlung]] \\ Beschreibt den Ablauf der mündlichen Verhandlung, einschließlich der Möglichkeit, dass das Gericht die Parteien anhört und Beweise prüft. ===== siehe auch ===== Regel 205 EPGVO -> [[Verfahrensabschnitte (summarisches Verfahren)]] \\ Legt fest, dass einstweilige Maßnahmen im Wege des summarischen Verfahrens durchgeführt werden, das ein schriftliches und ein mündliches Verfahren umfasst. Regel 211 EPGVO -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Erlaubt dem Gericht, einstweilige Maßnahmen anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.