====== Möglichkeit zur Stellungnahme ====== Regel 264 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) gibt den Parteien die Möglichkeit, zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten Stellung zu nehmen. **Regel 264 (2) EPGVO** Die Parteien haben die Möglichkeit, zu den vorgelegten Beweisen und Argumenten Stellung zu nehmen, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft. ===== siehe auch ===== Regel 264 EPGVO -> [[Rechtliches Gehör]] \\ Legt fest, dass das Gericht einer Partei rechtliches Gehör gewähren muss, bevor es eine Anordnung trifft oder eine Maßnahme ergreift.