====== Möglicher Austausch weiterer Schriftsätze ====== Regel 73 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen kann, wenn es dies für notwendig erachtet. **Regel 73 (2) EPGVO** Das Gericht kann den Austausch weiterer Schriftsätze anordnen, wenn es dies für notwendig erachtet, um den Sachverhalt vollständig aufzuklären oder um auf neue Argumente oder Beweise zu reagieren. ===== siehe auch ===== Regel 73 EPGVO -> [[Abschluss des schriftlichen Verfahrens vorbehaltlich des möglichen Austausches weiterer Schriftsätze]] \\ Beschreibt den Abschluss des schriftlichen Verfahrens, wobei die Möglichkeit besteht, dass weitere Schriftsätze ausgetauscht werden können.