====== Mögliche Verfahrensschritte ====== Regel 194 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die möglichen Verfahrensschritte, die das Gericht bei der Prüfung des Antrags auf Beweissicherung einleiten kann. **Regel 194 (3) EPGVO** Das Gericht kann: (a) die Parteien zu einer mündlichen Verhandlung laden; (b) den Antragsteller zu einer mündlichen Verhandlung in Abwesenheit des Antragsgegners laden; (c) über den Antrag ohne Anhörung des Antragsgegners entscheiden. ===== siehe auch ===== Regel 194 EPGVO -> [[Prüfung des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Beschreibt die Prüfung des Antrags auf Beweissicherung durch das Gericht und die möglichen Verfahrensschritte.