====== Mittel für unvorhersehbare Ausgaben ======
**Artikel 28 (1) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Im Haushaltsplan des Gerichts können Mittel für unvorhersehbare Ausgaben veranschlagt werden.
**Artikel 28 (2) [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts|EPG Satzung]]**: \\
Die Verwendung dieser Mittel durch das Gericht setzt die vorherige Zustimmung des Haushaltsausschusses voraus.
===== siehe auch =====
Anhang 1 EPGÜ -> [[Satzung des einheitlichen Patentgerichts]] \\
EPGÜ -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] \\
EU-Patent -> [[Einheitliches europäisches Patent]] \\