====== Mittel der Beweiserhebung ====== Regel 170 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Methoden, die zur Beweiserhebung eingesetzt werden können. **Regel 170 (2) EPGVO** Zu den Mitteln der Beweiserhebung gehören insbesondere Folgende: (a) Anhörung der Parteien; (b) Einholung von Auskünften; (c) Vorlage von Urkunden; (d) Ladung, Vernehmung und Befragung von Zeugen; Ausführungsformen, (e) Bestellung von Sachverständigen, Einholung von Sachverständigengutachten, Vorladung, Anhörung und Befragung von Sachverständigen; (f) die Anordnung der Inspektion in Bezug auf einen Ort oder einen physischen Gegenstand; (g) Durchführung von Vergleichstests und Versuchen; (h) eidliche Aussagen in schriftlicher Form (schriftliche Zeugenaussagen). ===== siehe auch ===== Regel 170 EPGVO -> [[Beweismittel und Beweiserhebung]] \\ Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind und welche Mittel zur Beweiserhebung genutzt werden können.