====== Mitteilung über die Zustellung oder nicht erfolgte Zustellung der Klageschrift ====== Regel 272 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Mitteilungspflichten der Kanzlei bezüglich der Zustellung oder nicht erfolgten Zustellung der Klageschrift. Regel 272.1 EPGVO -> [[Mitteilung über das Zustelldatum]] \\ Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift als zugestellt gilt. Regel 272.2 EPGVO -> [[Rücksendung der Klageschrift]] \\ Beschreibt das Vorgehen, wenn die Klageschrift als Einschreiben mit Rückschein oder gleichwertigem Beleg zugestellt wurde und zurückgeht. Regel 272.3 EPGVO -> [[Nicht erfolgte elektronische Zustellung]] \\ Regelt das Vorgehen, wenn die elektronische Zustellung der Klageschrift offenbar nicht erfolgt ist. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 2 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#KAPITEL 2 – ZUSTELLUNG|Zustellung]] \\ Behandelt die Zustellung von Schriftstücken innerhalb und außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten sowie alternative Verfahren der Zustellung.