====== Mitteilung über die Zustellung ====== Regel 274 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt, dass die Kanzlei den Kläger über das Datum der Zustellung der Klageschrift informieren muss. **Regel 274 (3) EPGVO** Die Kanzlei unterrichtet den Kläger über das Datum, zu dem die Klageschrift gemäß Absatz 1 als zugestellt gilt. ===== siehe auch ===== Regel 274 EPGVO -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.