====== Mitteilung über Berichtigung der Entscheidung ====== Regel 91.2 EPGVO regelt die Mitteilung an das Gericht, wenn die Entscheidung des Europäischen Patentamts berichtigt wurde, und die Möglichkeit der Gebührenerstattung. **Regel 91.2 EPGVO** Wird das Gericht vom Europäischen Patentamt darüber unterrichtet, dass die angefochtene Entscheidung berichtigt wurde, teilt es dem Kläger mit, dass das Verfahren abgeschlossen ist. Das Gericht kann gemäß Teil 6 die vollständige oder teilweise Erstattung der Gebühr für die Klage gegen eine Entscheidung des Amtes anordnen. ===== siehe auch ===== Regel 91 -> [[Zwischenprüfung durch das Europäische Patentamt]] \\ Beschreibt die Zwischenprüfung eines Antrags auf Aufhebung oder Abänderung einer Entscheidung des Europäischen Patentamts durch das Amt selbst.