====== Mitteilung der Termine ====== Regel 37.5 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Mitteilung der Termine an die Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer. **Regel 37.5 EPGVO** Beschließt der Spruchkörper, gemäß Artikel 33 Absatz 3 Buchstabe b des Übereinkommens vorzugehen und das Verfahren nicht auszusetzen, teilt der Berichterstatter der Regional- oder Lokalkammer der Zentralkammer die gemäß Regel 28 bestimmten Termine für die Zwischenanhörung und die mündliche Verhandlung mit. ===== siehe auch ===== Regel 37 EPGVO -> [[Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt die Verfahren zur Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 des Übereinkommens.