====== Mitteilung der Entscheidung ====== Regel 373 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Mitteilung der Entscheidung des Gerichts an den Antragsteller und die andere Partei. **Regel 373 (3) EPGVO** Die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Prozesskostenhilfe wird dem Antragsteller und der anderen Partei mitgeteilt. ===== siehe auch ===== Regel 373 EPGVO -> [[Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe]] \\ Beschreibt die Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfe durch das Gericht.