====== Mitteilung der Ablehnung ====== Regel 346.1 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Verpflichtung einer Partei, den Präsidenten des Gerichts über die Ablehnung eines Richters zu informieren. **Regel 346.1 EPGVO** Eine Partei, die einen Grund zu haben glaubt, die Teilnahme eines Richters an dem Verfahren gemäß Artikel 7 Absatz 4 der Satzung abzulehnen, hat den Präsidenten des Gerichts erster Instanz bzw. – abhängig davon, wo die Rechtssache anhängig ist – dem Präsidenten des Berufungsgerichts, so bald, wie unter den gegebenen Umständen möglich, davon in Kenntnis zu setzen, dass sie die Teilnahme des Richters an dem Verfahren ablehnt. ===== siehe auch ===== Regel 346 -> [[Anwendung von Artikel 7 der Satzung]] \\ Regelt die Anwendung von Artikel 7 der Satzung bezüglich der Ablehnung eines Richters.