====== Mitteilung bei nicht möglicher Zustellung ====== Regel 274 (4) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Kanzlei den Kläger informieren muss, wenn eine Zustellung gemäß den vorgesehenen Verfahren nicht möglich ist. **Regel 274 (4) EPGVO** Ist eine Zustellung gemäß Absatz 1 aus irgendeinem Grund nicht möglich, teilt die Kanzlei dies dem Kläger mit. ===== siehe auch ===== Regel 274 EPGVO -> [[Zustellung außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten]] \\ Beschreibt die Anforderungen an die Zustellung der Klageschrift nach internationalen Übereinkommen, auf diplomatischem oder konsularischem Wege und nach dem Recht des Zustellungsstaates.