====== Mitteilung an die Parteien ====== Regel 363 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass die Anordnung den Parteien mitgeteilt werden muss und diese die Möglichkeit haben, innerhalb einer bestimmten Frist Stellung zu nehmen. **Regel 363 (3) EPGVO** Die Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche muss den Parteien mitgeteilt werden. Diese haben die Möglichkeit, innerhalb einer vom Gericht festgelegten Frist Stellung zu nehmen. ===== siehe auch ===== Regel 363 EPGVO -> [[Anordnung der Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche]] \\ Legt fest, dass der Spruchkörper auf Vorschlag des Berichterstatters eine Anordnung zur Zurückweisung offensichtlich unzulässiger Ansprüche erlassen kann.