====== Mitgliedschaft einer nicht ernannten Person im Spruchkörper ====== Regel 247 (b) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass ein grundlegender Verfahrensfehler vorliegen kann, wenn eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat. **Regel 247 (b) EPGVO** Ein grundlegender Verfahrensfehler gemäß Artikel 81 Absatz 1 des Übereinkommens kann vorliegen, wenn eine nicht zum Richter des Gerichts ernannte Person Mitglied des Spruchkörpers war, der die Endentscheidung getroffen hat. ===== siehe auch ===== Regel 247 EPGVO -> [[Grundlegende Verfahrensfehler]] \\ Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.