====== Meldung bei Falschaussage ====== Regel 179.4 EPGVO erlaubt dem Gericht, im Falle der Falschaussage eines Zeugen eine Meldung an die zuständigen Behörden zu machen. **Regel 179.4 EPGVO** Das Gericht kann beschließen, im Falle der Falschaussage eines Zeugen Meldung an die zuständigen Behörden derjenigen Vertragsmitgliedstaaten zu machen, deren Gerichte für die strafrechtliche Verfolgung zuständig sind. ===== siehe auch ===== Regel 179 -> [[Pflichten der Zeugen]] \\ Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.