====== Mehrere Kläger oder Patente ====== Regel 302 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Verfahren, wenn mehrere Kläger oder mehrere Patente beteiligt sind. Regel 302.1 EPGVO -> [[Trennung von Verfahren]] \\ Beschreibt die Möglichkeit des Gerichts, Verfahren mit mehreren Klägern oder in Bezug auf mehrere Patente in getrennten Verfahren zu verhandeln. Regel 302.2 EPGVO -> [[Entscheidung über neue Gerichtsgebühren]] \\ Regelt die Entscheidung des Gerichts über die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren. Regel 302.3 EPGVO -> [[Gemeinsame Verhandlung paralleler Verfahren]] \\ Ermöglicht die gemeinsame Verhandlung paralleler Verletzungs- oder Nichtigkeitsverfahren in Bezug auf dasselbe Patent oder dieselben Patente. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – MEHRERE PARTEIEN|Mehrere Parteien]] \\ Regelt die Bestimmungen zu mehreren Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.