====== Mehrere Beklagte ====== Regel 303 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) regelt die Verfahren, wenn mehrere Beklagte beteiligt sind. Regel 303.1 EPGVO -> [[Einleitung eines Verfahrens gegen mehrere Beklagte]] \\ Beschreibt die Möglichkeit, ein Verfahren gegen mehrere Beklagte einzuleiten, wenn die Zuständigkeit des Gerichts für alle Beklagten gegeben ist. Regel 303.2 EPGVO -> [[Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte]] \\ Regelt die Möglichkeit des Gerichts, das Verfahren in zwei oder mehrere getrennte Verfahren gegen verschiedene Beklagte zu trennen. Regel 303.3 EPGVO -> [[Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Verfahrenstrennung]] \\ Regelt die Zahlung neuer Gerichtsgebühren bei Trennung von Verfahren gegen verschiedene Beklagte. ===== siehe auch ===== EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 1 -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts#ABSCHNITT 1 – MEHRERE PARTEIEN|Mehrere Parteien]] \\ Regelt die Bestimmungen zu mehreren Parteien im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.