====== Mediation und Schlichtung ====== Regel 11 (2) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt, dass das Gericht den Parteien vorschlagen kann, alternative Methoden der Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung in Betracht zu ziehen. **Regel 11 (2) EPGVO** Das Gericht kann den Parteien vorschlagen, alternative Methoden der Streitbeilegung wie Mediation oder Schlichtung in Betracht zu ziehen. ===== siehe auch ===== Regel 11 EPGVO -> [[Streitbeilegung]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten der Streitbeilegung, die das Gericht fördern kann.