====== Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung ====== Artikel 64 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] listet die möglichen Maßnahmen bei [[Patentverletzung|Patentverletzungen]] auf. Artikel 64 (2) a -> [[Feststellung einer Verletzung]] \\ Erklärt die Maßnahme der Feststellung einer Verletzung. Artikel 64 (2) b -> [[Rückruf aus den Vertriebswegen]] \\ Beschreibt den Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen. Artikel 64 (2) c -> [[Beseitigung]] \\ Erklärt die Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses. Artikel 64 (2) d -> [[Entfernung aus den Vertriebswegen]] \\ Beschreibt die endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen. Artikel 64 (2) e -> [[Vernichtung]] \\ Erklärt die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte. ===== siehe auch ===== Artikel 64 -> [[Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren]] \\ Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.