====== Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung ====== Artikel 64 (2) des [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht]] listet die möglichen Maßnahmen bei Patentverletzungen auf. **Artikel 64 (2)** Zu diesen Maßnahmen gehört a) die [[Feststellung einer Verletzung]], b) der [[Rückruf der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen]], c) die [[Beseitigung der verletzenden Eigenschaft des Erzeugnisses]], d) die [[endgültige Entfernung der Erzeugnisse aus den Vertriebswegen]] oder e) die [[Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte]]. Die endgültige Entfernung aus den Vertriebswegen ist eine eigenständige, von dem Rückruf zu trennende Maßnahme. Sie flankiert den Rückruf, wobei eine Entfernung nur in Betracht kommt, wenn der Verletzer hierzu die tatsächlichen und rechtlichen Möglichkeiten hat. Die Formulierung konkreter und hinreichend bestimmter Maßnahmen hat sich daran auszurichten.((EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 15. Januar 2025 – UPC_CFI_33/2024)) ===== siehe auch ===== Artikel 64 -> [[Abhilfemaßnahmen im Rahmen von Verletzungsverfahren]] \\ Regelt die Abhilfemaßnahmen, die das Gericht im Rahmen von Verletzungsverfahren anordnen kann.