====== Maßnahmen zur Wahrung der Vertraulichkeit ====== Regel 182 (3) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht ergreifen kann, um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, einschließlich der Anordnung von Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit. **Regel 182 (3) EPGVO** Das Gericht kann geeignete Maßnahmen ergreifen, um die Vertraulichkeit von Informationen zu wahren, einschließlich: (a) Anordnung von Anhörungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit; (b) Versiegelung von Dokumenten und Beweismitteln; (c) Einschränkung des Zugangs zu bestimmten Informationen auf bestimmte Personen oder Parteien. ===== siehe auch ===== Regel 182 EPGVO -> [[Vertraulichkeit von Informationen]] \\ Behandelt die Vertraulichkeit von Informationen, die im Verlauf eines Verfahrens vor dem Einheitlichen Patentgericht offengelegt werden.