====== Maßnahmen zur Erhaltung relevanter Informationen ====== Regel 214 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die das Gericht zur Erhaltung relevanter Informationen anordnen kann. Regel 214 (1) EPGVO -> [[Umfang der Anordnung]] \\ Bestimmt, dass das Gericht Maßnahmen zur Erhaltung relevanter Informationen anordnen kann, um deren Zerstörung oder Änderung zu verhindern. Regel 214 (2) EPGVO -> [[Ersuchen um Schutzmaßnahmen]] \\ Erlaubt es den Parteien, das Gericht um spezifische Schutzmaßnahmen zur Sicherstellung der Integrität relevanter Informationen zu ersuchen. Regel 214 (3) EPGVO -> [[Kostentragung]] \\ Regelt, dass das Gericht die Kostentragung für die angeordneten Maßnahmen bestimmen kann, um eine gerechte Verteilung der Kosten zu gewährleisten. Regel 214 (4) EPGVO -> [[Sanktionsmöglichkeiten]] \\ Beschreibt die Sanktionen, die das Gericht bei Verstößen gegen die angeordneten Maßnahmen verhängen kann. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.