====== Maßnahmen zur Beweissicherung ====== Regel 196.1 EPGVO beschreibt die spezifischen Maßnahmen, die das Gericht zur Beweissicherung anordnen kann. **Regel 196.1 EPGVO** Das Gericht kann insbesondere Folgendes anordnen: (a) die Beweissicherung durch ausführliche Beschreibung mit oder ohne Einbehaltung von Mustern, (b) die dingliche Beschlagnahme der angeblich verletzenden Erzeugnisse, (c) die dingliche Beschlagnahme der für die Herstellung und/oder den Vertrieb dieser Erzeugnisse verwendeten Materialien und Geräte und der zugehörigen Unterlagen, (d) die Sicherung und Offenlegung digitaler Medien und Daten und die Offenlegung aller für den Zugang zu diesen erforderlichen Passwörter. Zum Schutz vertraulicher Informationen kann das Gericht anordnen, dass diese Offenlegung nur gegenüber bestimmten namentlich benannten Personen erfolgt und einer angemessenen Geheimhaltungspflicht unterliegt. ===== siehe auch ===== Regel 196 -> [[Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung|Anordnung bezüglich des Antrags auf Beweissicherung]] \\ Erlaubt dem Gericht, Maßnahmen zur Beweissicherung anzuordnen, und beschreibt die Anforderungen an die Anordnung.