plaintext ====== Maßnahmen, Einstweilige Maßnahmen und Aufrechterhaltung der Verfahrensstellung ====== Regel 120 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) legt fest, dass das Gericht unter bestimmten Umständen ohne Anhörung der anderen Partei Maßnahmen treffen kann. Regel 120 (1) EPGVO -> [[Voraussetzungen für einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung]] \\ Beschreibt die Bedingungen, unter denen das Gericht einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei gewähren kann. Regel 120 (2) EPGVO -> [[Form und Inhalt des Antrags auf einstweilige Maßnahmen]] \\ Regelt die formellen Anforderungen und den Inhalt von Anträgen auf einstweilige Maßnahmen, die ohne Anhörung der anderen Partei gestellt werden. Regel 120 (3) EPGVO -> [[Inkrafttreten und Zustellung der Entscheidung]] \\ Legt fest, wann und wie die Entscheidungen über einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei in Kraft treten und zugestellt werden. Regel 120 (4) EPGVO -> [[Rechtsmittel gegen Entscheidungen zu einstweiligen Maßnahmen]] \\ Beschreibt die Möglichkeiten und Bedingungen für Rechtsmittel gegen Entscheidungen, die einstweilige Maßnahmen ohne Anhörung der anderen Partei betreffen. ===== siehe auch ===== EPGVO -> [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] \\ Regelwerk, das die Verfahren und Abläufe des Gerichts definiert, das für die Durchsetzung und das Verfahren von Patentstreitigkeiten innerhalb des Europäischen Patentgerichts-Systems zuständig ist.