====== Maßnahmen des Kanzlers ====== Regel 262A.7 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Maßnahmen, die der Kanzler zur Durchführung der Anordnung des Gerichts in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln ergreifen muss. **Regel 262A.7 EPGVO** Der Kanzler unternimmt in Bezug auf den Zugang zu Beweismitteln sobald wie möglich alle Schritte, die für die Durchführung der Anordnung des Gerichts nach dieser Regel erforderlich sind. ===== siehe auch ===== Regel 262A EPGVO -> [[Schutz vertraulicher Informationen]] \\ Regelt den Schutz vertraulicher Informationen im Verfahren und die Bedingungen, unter denen der Zugang zu diesen Informationen eingeschränkt werden kann.