====== Maßnahmen der Mitgliedstaaten ====== Artikel 4 (2) der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] beschreibt die Maßnahmen, die die teilnehmenden Mitgliedstaaten ergreifen müssen. **Artikel 4 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012** Sofern die einheitliche Wirkung eines [[Europäisches Patent|Europäischen Patents]] eingetragen wurde und sich auf ihr Hoheitsgebiet erstreckt, ergreifen die [[Teilnehmender Mitgliedstaat|teilnehmenden Mitgliedstaaten]] die notwendigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass am Tag der [[Veröffentlichung]] des Hinweises auf die [[Erteilung des Europäischen Patents]] im [[Europäisches Patentblatt|Europäischen Patentblatt]] die Wirkung des Europäischen Patents als nationales Patent auf ihrem Hoheitsgebiet als nicht eingetreten gilt. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Artikel 4 -> [[Tag des Eintritts der Wirkung]] \\ Legt fest, wann ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung wirksam wird.