====== Lokalkammern ====== Artikel 7 (3) -> [[Errichtung von Lokalkammern]] \\ Eine Lokalkammer wird in einem Vertragsmitgliedstaat auf dessen Antrag hin errichtet. Der Vertragsmitgliedstaat benennt deren Sitz. Artikel 7 (4) -> [[Zusätzliche Lokalkammern]] \\ Zusätzliche Lokalkammern werden für jeweils einhundert Patentverfahren errichtet, die in einem Vertragsmitgliedstaat in drei aufeinanderfolgenden Jahren eingeleitet worden sind. Die Anzahl der Lokalkammern je Vertragsmitgliedstaat darf vier nicht überschreiten. Im internen Zuständigkeitsbereich zwischen den [[Zentralkammer|Zentral-]] und Lokalkammern sind letztere generell für [[einstweilige Maßnahmen]] zuständig, basierend auf der kombinierten Anwendung der Artikel 32 Abs. 1 Buchstabe c) [-> [[Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen]]] und Art. 33 EPGÜ [-> [[Zuständigkeit der Kammern des Gerichts erster Instanz]]].((Lokalkammer Mailand, UPC CFI NO. 650/2024, ORDER NO. 59764/2024, 5. November 2024)) ===== siehe auch ===== EPGÜ, Kapitel II -> [[Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht#Kapitel II: Institutionelle Bestimmungen]] \\ Beschreibt die institutionelle Struktur des Einheitlichen Patentgerichts. Es legt die Zusammensetzung des Gerichts fest, das aus einem Gericht erster Instanz, einem Berufungsgericht und einer Kanzlei besteht.