====== Lizenzbereitschaft ====== Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 [-> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz]]] regelt die Möglichkeit für Inhaber eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung, eine Lizenzbereitschaftserklärung abzugeben, um die Nutzung der Erfindung gegen angemessene Vergütung zu gestatten. Artikel 8 (1) -> [[Erklärung der Lizenzbereitschaft]] \\ Ermöglicht es dem Patentinhaber, dem EPA eine Erklärung über die Bereitschaft zur Lizenzvergabe gegen Vergütung vorzulegen. Artikel 8 (2) -> [[Vertragslizenz]] \\ Bestimmt, dass eine auf dieser Grundlage erworbene Lizenz als Vertragslizenz gilt. ===== siehe auch ===== Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 -> [[Verordnung über den einheitlichen Patentschutz#Kapitel III: Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens|Ein Europäisches Patent mit einheitlicher Wirkung als Gegenstand des Vermögens]] \\ Regelt die Behandlung eines Europäischen Patents mit einheitlicher Wirkung als Vermögensgegenstand und seine Gleichstellung mit nationalen Patenten in den teilnehmenden Mitgliedstaaten.