====== Liste der Verfahrenssprachen ====== Regel 14.3 der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) beschreibt die Führung einer Liste der Verfahrenssprachen durch den Kanzler. **Regel 14.3 EPGVO** Der Kanzler führt eine Liste der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens mitgeteilten Sprachen sowie der von den Vertragsmitgliedstaaten gemäß Absatz 2(b) und (c) vorgenommenen Bestimmungen. Die Liste ist online öffentlich zugänglich zu machen. ===== siehe auch ===== Regel 14 EPGVO -> [[Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens]] \\ Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.