====== Leitung der mündlichen Verhandlung ====== Regel 240 (1) der [[Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts]] (EPGVO) bestimmt, dass die mündliche Verhandlung vom Vorsitzenden Richter geleitet wird. **Regel 240 (1) EPGVO** Die mündliche Verhandlung wird vom Vorsitzenden Richter des Spruchkörpers geleitet, der für die ordnungsgemäße Durchführung der Verhandlung verantwortlich ist. ===== siehe auch ===== Regel 240 EPGVO -> [[Durchführung der mündlichen Verhandlung]] \\ Legt fest, dass die mündliche Verhandlung vor dem Spruchkörper unter der Leitung des Vorsitzenden Richters stattfindet.